1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1 Für den Geschäftsverkehr zwischen RuKo / koller und dem Auftraggeber gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern vom Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt dieser allgemeinen Bedingungen schriftlich Einspruch erhoben wird. Sie gehen etwelchen anders lautenden Bedingungen des Auftraggebers vor, ausser RuKo / koller würde diese ausdrücklich schriftlich akzeptieren. Sie gelten in allen Punkten, welche nicht gegenseitig schriftlich in anderer Weise geregelt sind.
1.2 Bis zu einer ausdrücklichen gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr, auch soweit bei einem einzelnen Auftrag im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung auf diese Bedingungen nicht mehr ausdrücklich verwiesen wird.
1.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2. Begriffsdefinition
2.1 Es wird zwischen folgenden Arten von Kundenbeziehungen, nachfolgend Aufträge genannt, unterschieden:
- Entwicklungsaufträge
- Fertigungsaufträge
- Handelsaufträge
Der Kunde wird in allen Fällen als Auftraggeber bezeichnet.
2.2 Im Rahmen der Fertigungs- und Handelsaufträge wird zwischen den folgenden Arten von Bestellungen unterschieden:
- Rahmenbestellungen mit Abruf und Mengenkontrakte
- Einzelbestellungen
- Sonderbestellungen - Bestellungen von Sonder- / Spezial-Teilen, Teilen mit Änderungen usw.
3. Offerte
3.1 Die Offerten von RuKo / koller erfolgen freibleibend. Preise und Termine sind erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch RuKo / koller verbindlich. RuKo / koller behält das Eigentums- und Urheberrecht an allen Unterlagen, die dem Auftraggeber übergeben werden. Diese Unterlagen dürfen weder ganz noch teilweise für eigene Zwecke, welche nicht mit dem erteilten Auftrag in Zusammenhang stehen, verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
3.2 Die von RuKo / koller ausgearbeiteten Preiskalkulationen basieren auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen.
3.3 Der Auftraggeber hat RuKo / koller bereits in der Angebots-Phase auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die bei der Erfüllung des Auftrages zu beachten sind.
4. Vertragsabschluss
4.1 Aufträge werden in mündlicher oder schriftlicher Form entgegengenommen.
4.2 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn RuKo / koller nach Eingang des Auftrages dessen Annahme schriftlich bestätigt hat. Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, sofern sie schriftlich bestätigt worden sind.
4.3 RuKo / koller ist berechtigt bei Sonderbestellungen, die im Vertrag festgelegten Liefermengen um bis zu 10 % zu über- oder unterschreiten, im Mindesten 1 Stk..
4.4 Sonderbestellungen können nicht storniert oder annulliert werden.
5. Rahmenbestellungen mit Abruf im Besonderen
5.1 Unterlässt der Auftraggeber bei Rahmenbestellungen mit Abruf und Kontrakten den Abruf der gesamthaft vereinbarten Menge, so ist RuKo / koller berechtigt, dem Auftraggeber für den Abruf eine Frist von 30 Tagen anzusetzen und danach die Ware nach Wahl von RuKo / koller und auf Kosten des Auftraggebers entweder weiter bei sich zu lagern, an den Auftraggeber auszuliefern oder zu hinterlegen. In allen Fällen wird mit dem Ablauf der Nachfrist der Kaufpreis für die vereinbarte Menge zur Zahlung fällig.
6. Entwicklungsaufträge im Besonderen
6.1 Stellt sich im Verlaufe der Erfüllung eines Entwicklungsauftrages heraus, dass das vom Auftraggeber definierte Lastenheft mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht umgesetzt werden kann, ist RuKo / koller berechtigt, gegen entsprechende Anzeige an den Auftraggeber vom Vertrag zurückzutreten.
6.2 In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, RuKo / koller den bis zum Zeitpunkt des Vertragsrücktritts entstanden Aufwand zu entschädigen und die gehabten Auslagen zu ersetzen.
7. Änderungen
7.1 Werden Dokumente, Fertigungsunterlagen und dergleichen durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt, so muss der Auftraggeber RuKo / koller jede Änderung rechtzeitig mitteilen. Für Zusatzkosten, die aufgrund von Änderungen durch den Auftraggeber entstehen, wird er gegenüber RuKo / koller entschädigungspflichtig.
8. Preise
8.1 Die Preise verstehen sich alle in Schweizer Franken, netto (exkl. Mehrwertsteuer) ab Werk ohne Verpackung. Davon abweichende Abmachungen gelten nur, soweit sie schriftlich abgefasst wurden. Sie sind bei nicht befristeten Angeboten und für Nachbestellungen freibleibend. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Grundsätzlich kommt der zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Preis, bei Engineering, Montage, Inbetriebsetzung und Wartung der zum Zeitpunkt der Erledigung des Auftrages gültige Ansatz zur Anwendung.
Wir behalten uns vor, auf gedruckten Preislisten, Katalogen und Prospekten jederzeit Änderungen vorzunehmen.
Aufträge unter CHF 250.– Bruttowarenwert werden netto verrechnet.
Mindestfakturabetrag: CHF 100.– (Warenwert). Alle Preise verstehen sich exklusive MwSt.
8.2 Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr und andere Bewilligungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ebenso hat der Auftraggeber alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand erhoben werden, und er hat solche Aufwendungen gegen entsprechenden Nachweis zurückzuerstatten, falls RuKo / koller hierfür leistungspflichtig geworden ist.
8.3 Angemessene Preisanpassungen erfolgen, wenn:
- Lieferungen aus Gründen verzögert werden, die der Auftraggeber zu vertreten hat
- der Umfang der vereinbarten Lieferungen bzw. Leistungen Änderungen erfahren
- das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, sei es auf Wunsch des Auftraggebers
oder weil die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen unrichtig oder unvollständig waren
- im Falle von Rahmenbestellungen und Kontrakten die Kosten für die Fertigung künftiger Lose
aufgrund von Preisänderungen beim Material gestiegen sind
8.4 Die Forderungen von RuKo / koller dürfen nicht durch die Verrechnung von Gegenforderungen getilgt werden.
9. Zahlungsbedingungen
9.1 Rechnungen sind innert 15 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Ist der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug oder hat RuKo / koller aufgrund objektiver Umstände ernstlich zu befürchten, die Zahlungen vom Auftraggeber nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist RuKo / koller berechtigt, weitere Lieferungen nur Zug um Zug gegen die Bezahlung der Waren oder Leistungen vorzunehmen.
10. Lieferfrist
10.1 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn RuKo / koller bis zu deren Ablauf die Waren zum Versand bereitgestellt hat.
10.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber voraus. Ist der Auftraggeber seinerseits mit der Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen oder Obliegenheiten in Verzug, verlängert sich die von RuKo / koller einzuhaltende Lieferfrist entsprechend.
10.3 Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und gilt als Schadenpauschale. Eine solche ist in jedem Fall nur geschuldet, wenn die Verspätung nachgewiesenermassen auf einem Verschulden von RuKo / koller beruht.
11. Verpackung
11.1 Die Verpackung wird von RuKo / koller gesondert in Rechnung gestellt und in der Regel nicht zurückgenommen.
12. Nutzen und Gefahr
12.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.
13. Versand, Transport und Versicherung
13.1 Besondere Vorgaben bezüglich Versand, Transport und Versicherung sind RuKo / koller rechtzeitig bekannt zu geben. Die Versicherung des Transportgutes obliegt dem Auftraggeber.
13.2 Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport sind bei Erhalt der Lieferung unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
14. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
14.1 Der Auftraggeber hat die Lieferungen und Leistungen sofort nach Erhalt zu prüfen und RuKo / koller eventuelle Mängel unverzüglich mittels E-Mail mail@ruko.ch zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
14.2 Erweisen sich die Lieferungen und Leistungen bei der Prüfung als nicht vertragsmässig, hat der Auftraggeber RuKo / koller umgehend die Gelegenheit für die Behebung der Mängel einzuräumen.
14.3 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
14.4 Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn:
- eine vereinbarte Abnahmeprüfung aus Gründen, die RuKo / koller nicht zu vertreten hat, bis zum
vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann
- der Auftraggeber die Annahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein
- der Auftraggeber die Lieferungen oder Leistungen von RuKo / koller nutzt
15. Gewährleistung
15.1 RuKo / koller bietet auf den gelieferten Produkten und Leistungen eine Gewährleistung von 12 Monaten (gerechnet ab Versand der Ware).
15.2 Unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Mängelrüge beinhaltet die Gewährleistung die Pflicht von RuKo / koller, schadhafte Teile so rasch als möglich nach Wahl von RuKo / koller entweder nachzubessern oder zu ersetzen. Zum Zwecke der Geltendmachung der Gewährleistung sind die defekten Teile an das Firmendomizil von RuKo / koller in Fischbach-Göslikon zu übersenden.
15.3 Werden innerhalb der Gewährleistungsfrist rechtzeitig Mängel gerügt, und kommt RuKo / koller ihrer Nachbesserungs- oder Austauchpflicht nicht nach, ist der Auftraggeber befugt, in Bezug auf die mangelhaften Teile eine Preisminderung (entsprechend dem Minderwert der Ware) geltend zu machen (Minderung) oder im Falle von gravierenden Mängel, welche die Annahme der mangelhaften Teile unzumutbar machen, die defekten Produkte zurückzugeben und die bezahlten Kaufpreise zurückzufordern (Wandelung).
15.4 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind.
15.5 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von RuKo / koller Änderungen oder Reparaturen an den gelieferten Teilen vornehmen.
15.6 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, physikalischer oder anderer äusserer Einflüsse, nicht von RuKo / koller ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten sowie infolge anderer Gründe, die RuKo / koller nicht zu vertreten hat, entstanden sind.
16. Ausschluss weiterer Haftungen von RuKo / koller
16.1 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Auftraggebers gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche ausgeschlossen.
16.2 In keinem Fall bestehen zugunsten des Auftraggebers Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Mangelfolgeschäden, Produktionsausfall, Nutzungsverlust von Anträgen, entgangener Gewinn sowie Ersatzansprüche wegen anderen unmittelbaren oder mittelbaren Schäden.
16.3 Ausgeschlossen ist sodann jede Haftung von RuKo / koller im Zusammenhang mit Projektarbeiten, Entwicklungsaufträgen oder anderen Dienstleistungen, welche sie für den Auftraggeber zu erbringen bzw. zu erfüllen hat.
16.4 Die vorgenannten Haftungsausschlüsse gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von RuKo / koller.
17. Projekte und Vorstudien
17.1 Projekte und Vorstudien, einschliesslich der Anfertigung von Mustern und Prototypen, welche RuKo / koller für den Auftraggeber ausarbeitet, bleiben Eigentum von RuKo / koller und dürfen vom Auftraggeber ohne schriftliche Einwilligung von RuKo / koller nicht an Dritte abgegeben oder Dritten zugänglich gemacht werden.
18. Unwirksamkeit von Klauseln
18.1 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die Regelungen und sonstigen Vereinbarungen im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Regelung soll eine Bestimmung treten, welche dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
19.1 Auf alle Streitigkeiten der Parteien findet das schweizerische Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts (CISG) Anwendung. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Fischbach-Göslikon/AG (Sitz von RuKo / koller).
(Ausgabe 1201)